Haftungsregelung

Haftungsregelung zu den Obstacle City Run Hindernisläufen 

Die Obstacle City Run Hindernisläufe werden veranstaltet von der TeamEinsNull GmbH, Weender Landstr. 88, 37075 Göttingen. 

Hiermit bestätigt der Teilnehmer, dass ihm bekannt ist, dass die Teilnahme an den Obstacle City Run Hindernisläufen mit Risiken für seine körperliche Gesundheit als auch für mitgebrachtes Eigentum verbunden ist. Dem Teilnehmer ist bekannt, dass es bei den Obstacle City Run Hindernisläufen regelmäßig zu leichten Verletzungen durch Hindernisse, den Streckenverlauf, andere Teilnehmer oder natürliche Umstände kommen kann. Ihm ist ferner bekannt, dass auch mittlere und schwere Verletzungen bis hin zu dauerhaften Lähmungen und/oder Tod nicht ausgeschlossen werden können. 

Vor diesem Hintergrund erkennt der Teilnehmer folgende Haftungsregelungen an: 

§1 Gesundheitszustand

  1. Der Teilnehmer erklärt ausdrücklich, unter keinen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, aufgrund derer eine Teilnahme an den Obstacle City Run Hindernisläufen aus medizinischer Sicht nicht empfehlenswert oder gesundheitsgefährdend ist oder sein kann.
  2. Der Teilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, sich vor der Teilnahme in Hinblick auf seinen Gesundheitszustand sportmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Teilnahme erfolgt unter eigenem gesundheitlichem Risiko.
  3. Dem Teilnehmer ist bekannt, dass während der Veranstaltung und während des gesamten Laufes keine flächendeckende medizinische Versorgung gewährleistet werden kann.
  4. Die Teilnahme erfordert Schwimmkenntnisse. Jeder Teilnehmer, unabhängig ob Kind, Schüler oder Erwachsener muss mindestens das Abzeichen „Frühschwimmer (Seepferdchen)“ nach DLRG Standard (www.dlrg.de/informieren/ausbildung/schwimmabzeichen) absolviert haben.

 

§2 Haftung

  1. Der Veranstalter haftet grundsätzlich ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ausgenomen von diesen haftungsbegrenzenden Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptleistungspflicht des Veranstalters beruhen sowie Personenschäden (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit). In diesen Fällen haftet der Veranstalter grundsätzlich auch bei fahrlässiger Verletzung.
  2. In den genannten Fällen der fahrlässigen, jedoch nicht grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Haftung, haftet der Veranstalter nur bis zur Höhe der vom Veranstalter hierfür unterhaltenen Haftpflichtversicherung. Diese beträgt bei Personen- und Sachschäden derzeit eine Höhe bis zu 3.000.000 EUR.
  3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sowie Dritte, deren sich der Veranstalter im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung be-dient. 

§3 Erklärung 

Der Teilnehmer erklärt, dass er die vorstehenden Erklärungen und Vereinbarungen gelesen und verstanden. Der Teilnehmer (bzw. seine Erziehungsberechtigten) erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.